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Blinden- und Pflegegeld nach dem Landesblindengeldgesetz
Aus gegebener Veranlassung weisen wir noch einmal darauf hin, dass die derzeitige Regelung, wonach volljährige Blinde, die nicht in einer Einrichtung leben und nicht pflegebedürftig sind, ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld in Höhe von 400 Euro pro Monat – Minderjährige bzw. Heimbewohner den hälftigen Betrag – erhalten, noch bis Ende 2010 gilt.
Aus gegebener Veranlassung weisen wir noch einmal darauf hin, dass die derzeitige Regelung, wonach volljährige Blinde, die nicht in einer Einrichtung leben und nicht pflegebedürftig sind, ein einkommens- und vermögensunabhängiges Landesblindengeld in Höhe von 400 Euro pro Monat – Minderjährige bzw. Heimbewohner den hälftigen Betrag – erhalten, noch bis Ende 2010 gilt.
Der Überblick über die Anrechnungsregelung und die entsprechenden Beträge, auch Minderjährige betreffend, für das Landesblindengeld im Verhältnis zu den Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, stellt sich wie folgt dar: Das Landesblindengeld beträgt 400,00 €/Monat für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres und 200,00 €/Monat für Blinde, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Absatz 2 LBlGG). Die Kürzung wird jeweils beim Landesblindengeld vorgenommen. Gemäß § 4 Absatz 2 LBlGG werden Leistungen bei häuslicher Pflege nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 50 % (bei Minderjährigen mit 25 %) des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe angerechnet.
Damit ist die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe entscheidend. Als Pflegegeld bei häuslicher Pflege gemäß § 37 SGB XI werden monatlich gezahlt (Werte ab 01.07.2008 bis 31.12.2009):
In Pflegestufe I: 215,00 €,
in Pflegestufe II: 420,00 €,
in Pflegestufe III: 675,00 €.
Es verbleiben demnach folgende an Landesblindengeld zu zahlende Beträge:
a) Für Erwachsene:
- in Pflegestufe I werden 107,50 € angerechnet, also bleiben 292,50 €,
- in Pflegestufe II werden 210,00 € angerechnet, also bleiben 190,00 €,
- in Pflegestufe III werden 337,50 € angerechnet, also bleiben 62,50 €.
b) Für Minderjährige:
- in Pflegestufe I werden 53,75 € angerechnet, also bleiben 146,25 €,
- in Pflegestufe II werden 105,00 € angerechnet, also bleiben 95,00 €,
- in Pflegestufe III werden 168,75 € angerechnet, also bleiben 31,25 €.
Jeder Blindengeldempfänger ist selbst dafür verantwortlich, seine Blindengeldstelle von dem Erhalt von Pflegegeld bzw. bei Änderungen einer Pflegestufe in Kenntnis zu setzen. Um ggf. hohe Rückforderungen zu vermeiden, wenden Sie sich an die für Sie örtlich zuständige Sozialbehörde.

